Quellen und weitere Informationen

Was sagt das Arbeitszeitgesetz?

Was sagt das Arbeitszeitgesetz zur täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit?

Grundsatz:

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sieht eine werktägliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden vor (§ 3 Satz 1 ArbZG). Werktäglich meint alle Tage der Woche mit Ausnahme von Sonn- und gesetzlichen Feiertagen. Daraus ergibt sich grundsätzlich eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden (6 Werktage x 8 Stunden pro Tag = 48 Stunden pro Woche).

Die werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt die werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden nicht überschritten wird (§ 3 Satz 2 ArbZG).

Dadurch kann es zu einer Wochenarbeitszeit von bis zu 60 Stunden kommen (6 Werktage x 10 Stunden pro Tag = 60 Stunden pro Woche). Zulässig ist dies jedoch nur dann, wenn die beispielsweise 12 Stunden Mehrarbeit (60-48 Stunden) innerhalb des oben genannten Ausgleichszeitraums so ausgeglichen werden, dass sich eine durchschnittlich werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden ergibt.

Das bedeutet: Das Arbeitszeitgesetz sieht grundsätzlich eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden und eine werktägliche Höchstarbeitszeit von 8 bzw. von 10 Stunden bei entsprechendem Ausgleich vor.

Ausnahmen:

In seltenen Fällen erlaubt der Gesetzgeber eine werktägliche Arbeitszeit länger als 10 Stunden. Ein solcher kann sich durch Regelungen in einem oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (§7 Absatz 1 Nr. 1 lit. a) ArbZG) ergeben. Erforderlich ist hierfür jedoch, dass in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fallen. Auch kann gem. § 7 Absatz 1 Nr. 1 lit. b), § 8 ArbZG der Ausgleichszeitraum von 24 Wochen auf ein Jahr verlängert werden.

Weitere Ausnahmen sind grundsätzlich nur aufgrund einer Bewilligung der Aufsichtsbehörde (§ 15 ArbZG) oder aufgrund eines außergewöhnlichen Falls im Sinne des §14 ArbZG gegeben.

(Sonderregelungen gibt es insbesondere für Jugendliche gem. §§ 8, 15ff. JArbSchG).

Was sagt das Arbeitszeitgesetz zur täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit?

Was ist eine Ruhepause?

Ruhepausen sind nach dem Arbeitszeitgesetz Unterbrechungen der Arbeitszeit. Damit Unterbrechungen der Arbeitszeit als Ruhepausen/Arbeitspausen anzusehen sind, müssen diese grundsätzlich im Voraus festgelegt sein, mindestens 15 Minuten dauern und dürfen nicht am Anfang oder Ende der Arbeitszeit liegen. Die Arbeitnehmer*innen haben in dieser Zeit weder Arbeit zu leisten, noch sich dafür bereit zu halten. Die Arbeitnehmer*innen können also frei darüber entscheiden, wie und wo sie ihre Ruhepause verbringen möchten. (vgl. § 4 ArbZG; Urteil BAG, vom 17. Juli 2008 - 6 AZR 602/07)

Grundsatz:

Nach § 4 Satz 1 ArbZG ist die Arbeit durch Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden zu unterbrechen. Bei einer Arbeitszeit von über 9 Stunden insgesamt ist eine Unterbrechung von 45 Minuten vorgeschrieben. Gem. § 4 Satz 3 ArbZG dürfen Arbeitnehmer*innen nicht länger als 6 Stunden hintereinander ohne Ruhepause beschäftigt werden. Die Ruhepause muss nicht am Stück genommen werden, sondern kann in Blöcke von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden (§ 4 Satz 2 ArbZG).

Wer beispielsweise um 07:00 Uhr mit seiner Arbeit beginnt, muss bis spätestens 13:01 Uhr seine Arbeit für 30 Minuten unterbrochen haben. Bei einer Ruhepause am Stück zum Beispiel von 13:00-13:30 Uhr; bei einer Ruhepause in Blöcken zum Beispiel von 10:00-10:15 Uhr und von 12:00-12:15 Uhr.
Bei diesen Angaben des Gesetzgebers handelt es sich um Mindestpausenzeiten. Das bedeutet, dass die gesetzlich vorgegebenen Pausenzeiten stets überschritten, keineswegs jedoch unterschritten werden dürfen.

Ausnahmen:

In seltenen Fällen erlaubt der Gesetzgeber eine Abweichung der eben dargestellten Regelung zu Ruhepausen. So kann beispielsweise in einem oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (§ 7 Absatz 1 Nr. 2 ArbZG) im Schicht- und Verkehrsbetrieb eine Verteilung der Ruhepause auf mehrere Kurzpausen von angemessener Dauer zulässig sein. Weitere Ausnahmen finden sich beispielsweise in § 7 Absatz 2, 3 und 4 ArbZG.
(Auch hier gibt es Sonderregelungen insbesondere für Jugendliche gem. § 11 JArbSchG)

Was sagt das Arbeitszeitgesetz zur täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit?

Was ist eine Ruhezeit?

Als Ruhezeit bezeichnet der Gesetzgeber die ununterbrochene Zeitspanne, die zwischen Ende des einen und Beginn des folgenden Arbeitstages liegt (vgl. § 5 ArbZG).

Grundsatz:

Das Arbeitszeitgesetz sieht vor, dass die Arbeitnehmer*innen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben (§ 5 Absatz 1 ArbZG). Dies bedeutet, zwischen dem Arbeitsende und dem Arbeitsbeginn am Folgetag müssen mindestens 11 Stunden Ruhezeit liegen.

Ausnahmen:

Der Gesetzgeber erlaubt eine Abweichung der eben dargestellten Regelung zur Ruhezeit. So kann beispielsweise die Ruhezeit gem. § 5 Absatz 2 ArbZG bei bestimmten Berufsgruppen (Krankenhäuser; Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen; Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung; Verkehrsbetriebe; Rundfunk; Landwirtschaft und Tierhaltung) auf bis zu 1 Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung innerhalb von 4 Wochen durch eine Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden ausgeglichen wird.

Weitere Ausnahmen können sich beispielsweise durch Regelungen in einem oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (§ 7 ArbZG), aufgrund einer Bewilligung der Aufsichtsbehörde (§ 15 ArbZG) oder gem. § 5 Absatz 3 ArbZG dadurch ergeben, dass die Einsatzzeiten in Krankenhäusern und Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Menschen während der Rufbereitschaft zu anderen Zeiten ausgeglichen werden können, wenn die Inanspruchnahme nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit beträgt.

(Auch hier gibt es Sonderregelungen insbesondere für Jugendliche gem. § 14 JArbSchG).

Was sagt das Arbeitszeitgesetz zur täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit?

Grundsatz:

Das Arbeitszeitgesetz schreibt grundsätzlich vor, dass Arbeitnehmer*innen an Sonn- und gesetzlichen Feiertag von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden dürfen (§ 9 Absatz 1 ArbZG). In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht können Beginn und Ende der 24stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu 6 Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn der Betrieb unmittelbar nach dem Beginn der Ruhezeit für 24 Stunden ruht (§ 9 Absatz 2 ArbZG). Bei Kraftfahrern und Beifahrern kann die Ruhezeit um bis zu 2 Stunden vorverlegt werden (§ 9 Absatz 3 ArbZG). Im Übrigen gelten grundsätzlich die zuvor ausgeführten Grundsätze bezüglich der Arbeit an Werktagen entsprechend (§ 11 Absatz 2 ArbZG).

Ausnahmen:

Der Gesetzgeber erlaubt eine Abweichung der eben dargestellten Regelung. So dürfen Arbeitnehmer*innen in bestimmten Berufsgruppen sonn- und feiertags beschäftigt werden, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Die Arbeitnehmer*innen, die aufgrund ihrer Berufsgruppe auch sonn- und feiertags beschäftigt werden dürfen, sind in § 10 ArbZG aufgelistet. Insbesondere sind Bereiche der Daseinsvorsorge, Dienstleistungen, Freizeiteinrichtungen und des Wirtschaftslebens genannt. Des Weiteren ist bei Produktionsarbeiten Sonn- und Feiertagsarbeit erlaubt, sofern eine Unterbrechung und Wiederaufnahme der Produktion mehr Personal erfordert, als eine durchgehende Produktion.

Grundsätzlich gilt jedoch, wer sonn- und feiertags arbeiten muss, hat einen Anspruch auf mindestens 15 freie Sonntage im Jahr (§ 11 Absatz 1 ArbZG) und auf einen Ersatzruhetag als Ausgleich. Dieser muss bei Sonntagsarbeit maximal 2 Wochen, bei auf einen Werktag fallender Feiertagsarbeit 8 Wochen vor oder nach dem gearbeiteten Sonn- oder Feiertag liegen (§ 11 Absatz 3 ArbZG).

Weitere Abweichungen können sich beispielsweise durch Regelungen in einem oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (§ 12 ArbZG) ergeben oder aufgrund einer Ermächtigung, Anordnung oder Bewilligung der Aufsichtsbehörde (§ 13 ArbZG) zulässig sein.
(Auch hier gibt es Sonderregelungen insbesondere für Jugendliche gem. §§ 15ff. JArbSchG)

Für wen gilt das Arbeitszeitgesetz?

Das Arbeitszeitgesetz bezieht sich nicht auf alle Arbeitnehmer*innen. Es findet nach § 18 ArbZG auf folgende Personengruppen keine Anwendung:

  • Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes
  • Chefärzte/Chefärztinnen
  • Angestellte mit Befugnis zur selbstständigen Entscheidung in Personalangelegenheiten im öffentlichen Dienst
  • Beschäftigte, die mit ihren anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen
  • Beschäftigte im liturgischen Bereich der Kirche und Religionsgemeinschaften
  • Personen unter 18 Jahren, da für sie das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt (s.o. Sonderregelungen)
  • Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen im Sinne des § 3 des Seearbeitsgesetzes, da für sie das Seearbeitsgesetz gilt

Hinweis:
Alle hier dargestellten Informationen stellen lediglich einen groben Überblick über die Rechtslage und keine Rechtsberatung dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben. Für eine verbindliche Rechtsberatung oder weitere Fragen wende dich bitte an einen Fachanwalt.


Quellen

Arbeitszeitgesetz
Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt
Initiative Neue Qualität der Arbeit
ars serendi GmbH
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Landesinstitut für Arbeitsgestaltung NRW
Arbeitszeit, Arbeitsort und Ressourcen im Gleichgewicht
Arbeitszeit Quiz